FAQ
Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine erste Orientierung ermöglichen sollen. Es ist wahrscheinlich, dass es sich bei Ihrem Fall nicht um einen 08/15-Standardfall handelt, sondern um einen Fall, bei dem eine tiefergehende und fachlich kompetente Bearbeitung erforderlich ist.
Sofern Sie Hilfe benötigen, nehmen Sie über unser Formular oder telefonisch Kontakt zu uns auf.
Ein Strafbefehl wird vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Mit einem wirksamen Strafbefehl wird ein Strafverfahren beendet. Der rechtskräftige Strafbefehl ist damit rechtlich das Gleiche wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist das einzige, zulässige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl.
Der Strafbefehl wird Ihnen in einem gelben Briefumschlag gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Dies bedeutet, dass der Briefzusteller auf einer Urkunde vermerkt, wann und wo er Ihnen oder z. B. einem Familienmitglied den gelben Briefumschlag ausgehändigt hat oder wann er diesen in Ihren Briefkasten geworfen hat. Diese Angaben bestätigt der Briefzusteller mit seiner Unterschrift gegenüber dem Gericht. Gleichzeitig vermerkt der Briefzusteller auf dem gelben Briefumschlag das genaue Datum und auch die Uhrzeit der Übergabe oder des Einwurfs des Briefs.
Der Einspruch muss zwingend binnen 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls erfolgen, sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig und es gibt keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
Die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl läuft ab dem Tag der Zustellung und endet am gleichen Wochentag 2 Wochen später. Wird der Strafbefehl am Dienstag zugestellt, dann läuft die Einspruchsfrist zwei Wochen später am Dienstag um Mitternacht (24:00 Uhr) ab.
Ja, die Frist läuft ab Zustellung. Es ist egal, ob Sie den Brief tatsächlich geöffnet oder gelesen haben. Ausschlaggebend ist, dass Sie die Möglichkeit hierzu hatten. Das Gesetz vermutet, dass Sie Möglichkeit von der Kenntnisnahme hatten, wenn der Brief zugestellt worden ist.
Wird der Einspruch wirksam einlegt, so wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Es kommt im Regelfall zu einer Gerichtsverhandlung, in der Beweis – auch zu Ihrer Entlastung – erhoben wird. Nach der Beweiserhebung spricht das Gericht ein Urteil. Dieses Urteil kann wiederum mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Nein. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Entweder der Einspruch wird zurückgenommen und der Strafbefehl wird dadurch rechtskräftig. Oder über den Einspruch kann im Beschlusswege im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Oder aber es findet ein Gerichtstermin statt.
Es gibt Konstellationen, in denen die Rücknahme des Einspruchs die für Sie beste Lösung darstellt. Zum Beispiel, wenn Sie hierdurch milder bestraft werden, als es bei einer Gerichtsverhandlung der Fall wäre. Oder z. B., wenn hierdurch ein sog. Strafklageverbrauch eintritt, da Sie neben den bestraften Taten eigentlich noch weitere, der Staatsanwaltschaft unbekannte, Taten begangen haben.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage muss der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt sein und der Sachverhalt muss gründlich besprochen werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt zu uns auf per Telefon oder Formular.
Im Regelfall wird mit einem Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Die Geldstrafe setzt sich zusammen aus sogenannten Tagessätzen, siehe unten.
Im Ausnahmefall kann mit einem Strafbefehl auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Diese darf jedoch eine Dauer von höchstens einem Jahr nicht überschreiten und muss zur Bewährung ausgesetzt werden.
Mit Tagessätzen wird die Höhe einer Geldstrafe ausgesprochen. Eine Geldstrafe wird wie folgt vom Gericht festgesetzt:
"Anzahl Tagessätze" x "Höhe eines einzelnen Tagessatzes".
Ein Beispiel:
Das Gericht spricht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus. Sie haben monatlich 1.200 € netto zur Verfügung.
Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich am Ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen geteilt durch 30.
Für das Beispiel bedeutet das:
Sie haben netto 1.200 € pro Monat zur Verfügung. Diese 1.200 € werden nun durch 30 geteilt, um die Höhe eines einzelnen Tagessatzes zu errechnen. Dies wäre vorliegend 1.200 € / 30 = 40 €. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 € ist 40,00 €.
Dieser einzelne Tagessatz wird nun mit der Anzahl der Tagessätze multipliziert:
"50 Tagessätze" x "40 €" = "2.000 €".
Die Höhe der Geldstrafe beläuft sich im vorliegenden Beispiel dann auf insgesamt 2.000 €.